LP903 – Transport und Verpackung– VERPACKUNGSANLEITUNG LP903
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481.
Folgende Großverpackungen sind für eine einzelne Batterie und für eine einzelne Maschine mit Batterien zugelassen, sofern die allgemeinen Bestimmungen der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: Starre Großverpackungen entsprechend der Verpackungsgruppe Leistungsstufe II, bestehend aus: Stahl (50A);Aluminium (50B);Metall außer Stahl oder Aluminium (50N); starre Kunststoffe (50H);