LP903 – Transport und Verpackung – VERPACKUNGSANLEITUNG LP903

Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481.

  • Folgende Großverpackungen sind für eine einzelne Batterie und für eine einzelne Maschine mit Batterien zugelassen, sofern die allgemeinen Bestimmungen der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: Starre Großverpackungen entsprechend der Verpackungsgruppe Leistungsstufe II, bestehend aus: Stahl (50A);Aluminium (50B);Metall außer Stahl oder Aluminium (50N); starre Kunststoffe (50H);

    Naturholz (50C); Sperrholz (50D); rekonstituiertes Holz (50F); starre Faserplatte (50G).

Zusätzliches Bedürfnis:

Batterien müssen vor Kurzschlüssen geschützt werden.

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