Transport von P908-Lithiumbatterien – VERPACKUNGSANLEITUNG P908

Diese Anweisung gilt für beschädigte oder defekte Lithium-Ionen-Zellen und -Batterien sowie beschädigte oder defekte Lithium-Metall-Zellen und -Batterien, einschließlich der in Geräten enthaltenen, der UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481.

Folgende Verpackungen sind zugelassen, sofern die allgemeinen Bestimmungen der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 eingehalten werden:

Für Zellen und Batterien und Geräte, die Zellen und Batterien enthalten: Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G)

Boxen (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2)

Kanister (3A2, 3B2, 3H2)

Verpackungen müssen der Leistungsstufe Verpackungsgruppe II entsprechen.

  1. Chaque pile ou batterie endommagée ou défectueuse ou tout équipement contenant de telles piles ou batteries doit être emballé individuellement dans un emballage intérieur et placé à l’intérieur d’un emballage extérieur. Die Innenverpackung bzw. die Außenverpackung muss verschlossen sein, um ein mögliches Austreten von Elektrolyt zu verhindern.
  2. Jede Innenverpackung muss zum Schutz vor gefährlicher Wärmeentwicklung mit nicht brennbarem und elektrisch nicht leitendem Wärmedämmmaterial in ausreichender Menge umgeben sein.
  3. Geschlossene Versandstücke müssen ggf. mit einer Entlüftungsvorrichtung ausgestattet sein.
  4. Es müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die Auswirkungen von Vibrationen und Stößen zu minimieren und Bewegungen von Zellen oder Batterien innerhalb der Verpackung zu verhindern, die zu weiteren Schäden und einer gefährlichen Situation während des Transports führen könnten. Um diese Anforderung zu erfüllen, können auch nicht brennbare und elektrisch nicht leitende Polstermaterialien verwendet werden.

Zusätzliche Anforderungen :

Zellen oder Batterien müssen vor Kurzschlüssen geschützt werden.

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