Transport von LP905-Lithiumbatterien– VERPACKUNGSANLEITUNG LP905

Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481

Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481, die aus bis zu 100 Zellen oder Batterien bestehen, sowie für Vorserien-Prototypenzellen oder -Batterien, wenn solche Prototypen zu Testzwecken transportiert werden.

    Folgende Großverpackungen sind für eine einzelne Batterie und für eine einzelne Maschine, die Zellen und Batterien enthält, zugelassen, sofern die allgemeinen Bestimmungen der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 eingehalten werden:

    • Für eine einzelne Batterie:

    Starre Großverpackungen entsprechend der Leistungsstufe Verpackungsgruppe II, hergestellt aus: Stahl (50A);

    Aluminium (50B);

    Anderes Metall als Stahl oder Aluminium (50N); starre Kunststoffe (50H);

    Naturholz (50 °C); Sperrholz (50D); rekonstituiertes Holz (50F); starre Faserplatte (50G).

    Großverpackungen müssen außerdem folgende Anforderungen erfüllen:

    • Eine Batterie einer anderen Größe, Form oder Masse darf in einer Außenverpackung einer oben aufgeführten bewährten Bauart verpackt werden, vorausgesetzt, dass die Gesamtbruttomasse des Versandstücks die Bruttomasse, für die die Bauart geprüft wurde, nicht überschreitet;
    • Die Batterie muss in einer Innenverpackung verpackt und in die Außenverpackung gelegt werden;
    • Die Innenverpackung muss vollständig mit nicht brennbarem und elektrisch nicht leitendem Wärmedämmstoff in ausreichender Menge umgeben sein, um sie vor gefährlicher Wärmeentwicklung zu schützen;
    • Es sollten geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die Auswirkungen von Vibrationen und Stößen zu minimieren und jede Bewegung der Batterie innerhalb der Verpackung zu verhindern, die während des Transports zu Schäden und einer gefährlichen Situation führen könnte. Wenn Polstermaterial zur Erfüllung dieser Anforderung verwendet wird, muss es nicht brennbar sein elektrisch nicht leitend; Und
    • Die Nichtbrennbarkeit muss nach einem Standard bewertet werden, der in dem Land anerkannt ist, in dem die Großverpackung entwickelt oder hergestellt wird.
    • Für ein einzelnes Gerät, das Zellen oder Batterien enthält:

    Starre Großverpackungen entsprechend der Leistungsstufe Verpackungsgruppe II, hergestellt aus: Stahl (50A);

    Aluminium (50B);

    Andere Metalle als Stahl oder Aluminium (50N); Starre Kunststoffe (50H);

    Naturholz (50 °C); Sperrholz (50D); Rekonstituiertes Holz (50F); Starre Faserplatte (50G).

    Großverpackungen müssen außerdem folgende Anforderungen erfüllen:

    • Ein einzelnes Produkt unterschiedlicher Größe, Form oder Masse darf in einer Außenverpackung einer oben aufgeführten bewährten Standardkonstruktion verpackt werden, vorausgesetzt, dass die Gesamtbruttomasse des Versandstücks die Bruttomasse, für die sich die Bauart bewährt hat, nicht überschreitet;
    • Die Maschine muss so konstruiert oder verpackt sein, dass ein unbeabsichtigter Betrieb während des Transports verhindert wird;
    • Es müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die Auswirkungen von Vibrationen und Stößen zu minimieren und jede Bewegung der Ausrüstung innerhalb der Verpackung zu verhindern, die zu Schäden und gefährlichen Risiken führen könnte. Zustand während des Transports. Wenn zur Erfüllung dieser Anforderung Polstermaterial verwendet wird, muss dieses nicht brennbar und elektrisch nicht leitend sein; Und

    Die Nichtbrennbarkeit muss nach einem Standard bewertet werden, der in dem Land anerkannt ist, in dem die Großverpackung entwickelt oder hergestellt wird.

    Zusätzliches Bedürfnis:

    Zellen und Batterien müssen vor Kurzschlüssen geschützt werden.

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