Transport von Lithium-P911-Batterien – VERPACKUNGSANLEITUNG P911

Diese Anleitung gilt für beschädigte oder defekte Zellen und Batterien der UN-Nummern. 3090, 3091, 3480 und 3481

  • Diese Anleitung gilt für beschädigte oder defekte Zellen und Batterien der UN-Nummern. 3090, 3091, 3480 und 3481, die unter normalen Transportbedingungen dazu neigen, sich schnell zu zerlegen, gefährlich zu reagieren, eine Flamme oder eine gefährliche Hitzeentwicklung oder eine gefährliche Emission giftiger, ätzender Stoffe oder brennbarer Gase oder Dämpfe zu erzeugen.

Folgende Verpackungen sind zulässig, sofern die allgemeinen Bestimmungen von 4.1.1 und 4.1.3 eingehalten werden eingehalten werden: Für Zellen und Batterien sowie Geräte, die Zellen und Batterien enthalten:

Trommeln (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G);

Boxen (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2);

Kanister (3A2, 3B2, 3H2)

Verpackungen müssen der Leistungsstufe Verpackungsgruppe I entsprechen.

  • Die Verpackung muss im Falle einer schnellen Zerlegung, einer gefährlichen Reaktion, einer Flammenbildung oder einer gefährlichen Hitzeentwicklung oder einer gefährlichen Freisetzung giftiger, ätzender oder brennbarer Gase oder Dämpfe aus den Batterien oder Batterien die folgenden zusätzlichen Leistungsanforderungen erfüllen können:
    • Die Temperatur der Außenfläche der Gesamtverpackung darf 100°C nicht überschreiten. Ein vorübergehender Temperaturanstieg von bis zu 200 °C ist akzeptabel;
    • Außerhalb der Verpackung darf keine Flamme entstehen;
    • Aus der Verpackung darf kein Projektil austreten;
    • Die strukturelle Integrität der Verpackung muss gewahrt bleiben
    • Verpackungen müssen gegebenenfalls mit einem Gasmanagementsystem (z. B. Filtersystem, Luftzirkulation, Gaseindämmung, gasdichte Verpackung usw.) ausgestattet sein.
  • Zusätzliche Anforderungen an die Verpackungsleistung müssen durch einen von der zuständigen Behörde festgelegten Test überprüft werden. a.

Ein Auditbericht ist auf Anfrage erhältlich. Als Mindestanforderung sind die Bezeichnung der Zelle oder Batterie, die Nummer der Zelle oder Batterie, die Masse, der Typ, der Energieinhalt der Zellen oder Batterien, die Kennzeichnung der Verpackung und die Datenprüfung entsprechend der Verifizierung zu nennen Die von der zuständigen Behörde festgelegte Methode muss im Verifizierungsbericht erwähnt werden

Bei Verwendung von Trockeneis oder flüssigem Stickstoff als Kältemittel gelten die Anforderungen gemäß Punkt 5.5.3

Zusätzliches Bedürfnis:

Zellen oder Batterien müssen vor Kurzschlüssen geschützt werden.

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