Transport von Lithium-P910-Batterien – VERPACKUNGSANLEITUNG P910

Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481

Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481, die aus bis zu 100 Zellen oder Batterien bestehen, sowie für Vorserien-Prototypenzellen oder -Batterien, wenn solche Prototypen zu Testzwecken transportiert werden.

Die folgenden Verpackungen sind zulässig, sofern die allgemeinen Bestimmungen von 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:(1) Für Zellen und Batterien, auch wenn sie mit Ausrüstung verpackt sind: Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G); Kartons (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F). , 4G, 4H1, 4H2);

Verpackungen müssen der Leistungsstufe Verpackungsgruppe II entsprechen und folgende Anforderungen erfüllen:

  • Batterien und Batterien einschließlich Ausrüstung unterschiedlicher Größe, Form oder Masse müssen in einer Außenverpackung einer oben aufgeführten bewährten Standardkonstruktion verpackt werden, sofern die Gesamtbruttomasse des Versandstücks die Bruttomasse, für die die Bauart vorgesehen ist, nicht überschreitet wurde getestet;
  • Jede Zelle oder Batterie muss einzeln in eine Innenverpackung verpackt und in eine Außenverpackung gelegt werden;
  • Jede Innenverpackung muss zum Schutz vor gefährlicher Wärmeentwicklung vollständig mit nicht brennbarem und elektrisch nicht leitendem Wärmedämmstoff in ausreichender Menge umgeben sein;
  • Es müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die Auswirkungen von Vibrationen und Stößen zu minimieren und Bewegungen der Zellen oder Batterien innerhalb der Verpackung zu verhindern, die zu Schäden und einem unsicheren Zustand während des Transports führen könnten. Zur Erfüllung dieser Anforderung dürfen nicht brennbare und elektrisch nicht leitende Polstermaterialien verwendet werden;
  • Die Nichtbrennbarkeit muss gemäß einem anerkannten Standard in dem Land beurteilt werden, in dem die Verpackung entwickelt oder hergestellt wird;
  • Eine Zelle oder Batterie mit einer Nettomasse von mehr als 30 kg ist auf eine Zelle oder Batterie pro Außenverpackung beschränkt.
  • Für in Geräten enthaltene Zellen und Batterien:

Trommeln (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G);

Boxen (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2);

Jérricanes (3A2, 3B2, 3H2).

Verpackungen müssen der Leistungsstufe Verpackungsgruppe II entsprechen und folgende Anforderungen erfüllen:

  • Geräte unterschiedlicher Größe, Form oder Masse müssen in einer Außenverpackung einer oben aufgeführten bewährten Bauart verpackt werden, vorausgesetzt, dass die Gesamtbruttomasse des Versandstücks die Bruttomasse, für die die Bauart geprüft wurde, nicht überschreitet. ;
  • Das Gerät muss so konstruiert oder verpackt sein, dass ein unbeabsichtigter Betrieb während des Transports verhindert wird;
  • Es müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die Auswirkungen von Vibrationen und Stößen zu minimieren und jede Bewegung der Ausrüstung innerhalb der Verpackung zu verhindern, die zu Schäden und gefährlichen Risiken führen könnte. Zustand während des Transports. Wenn zur Erfüllung dieser Anforderung Polstermaterial verwendet wird, muss dieses nicht brennbar und elektrisch nicht leitend sein; Und
  • Die Nichtbrennbarkeit sollte gemäß einem anerkannten Standard in dem Land beurteilt werden, in dem die Verpackung entwickelt oder hergestellt wird.
  • Geräte oder Batterien dürfen unter den von der zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen unverpackt transportiert werden. Zu den zusätzlichen Bedingungen, die im Genehmigungsprozess berücksichtigt werden können, gehören unter anderem:

Zusätzliche Anforderungen :

Zellen und Batterien müssen vor Kurzschlüssen geschützt werden; Der Kurzschlussschutz umfasst unter anderem:

  • Individueller Batteriepolschutz,
  • Innenverpackung zur Vermeidung des Kontakts zwischen Zellen und Batterien,
  • Batterien mit versenkten Anschlüssen zum Schutz vor Kurzschlüssen oder

die Verwendung von elektrisch nicht leitendem und nicht brennbarem Polstermaterial

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