Diese Anleitung gilt für beschädigte oder defekte Batterien der UN-Nummern. 3090, 3091, 3480 und 3481, die unter normalen Transportbedingungen dazu neigen, sich schnell zu zerlegen, gefährlich zu reagieren, eine Flamme oder eine gefährliche Hitzeentwicklung oder eine gefährliche Emission giftiger, ätzender Stoffe oder brennbarer Gase oder Dämpfe zu erzeugen.
Folgende Großverpackungen sind zulässig, sofern die allgemeinen Bestimmungen von 4.1.1 und 4.1.3 eingehalten werden werden eingehalten: Für eine einzelne Batterie und für ein einzelnes Gerät, das Batterien enthält:
Starre Großverpackungen entsprechend der Leistungsstufe Verpackungsgruppe I, hergestellt aus: Stahl (50A);
Aluminium (50B);
Anderes Metall als Stahl oder Aluminium (50N); starre Kunststoffe (50H);
Sperrholz (50D);
Starre Faserplatte (50G)
Ein Auditbericht ist auf Anfrage erhältlich. Als Mindestanforderung werden im Prüfbericht Batteriename, Batterienummer, Masse, Typ, Batterieenergieinhalt, Großverpackungskennzeichnung und Prüfdaten gemäß der von der zuständigen Behörde festgelegten Prüfmethode angegeben.
Bei der Verwendung von Trockeneis oder flüssigem Stickstoff als Kühlmittel gelten die Anforderungen gemäß Punkt 5.5.3. Die Innenverpackung und die Außenverpackung müssen bei der Temperatur des verwendeten Kältemittels und bei den Temperaturen und Drücken, die bei einem Kälteverlust auftreten könnten, ihre Unversehrtheit bewahren.
Zusätzliches Bedürfnis:
Batterien müssen vor Kurzschlüssen geschützt werden.